Unter diesen Umständen ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, zumal seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse keine so weitgehende Stabilisierung und Verbesserung erfahren haben, als dass diese die Schlechtprognose entfallen lassen könnten. Vom Vollzug der Freiheitsstrafe kann vorliegend nur deshalb (knapp) abgesehen werden, weil er einerseits noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und andererseits davon auszugehen ist, dass der unbedingte Vollzug einer hohen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 (siehe dazu unten), d.h. Fr. 18'000.00, eine genügend starke Warnwirkung auf den