Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich – trotz leicht negativer Faktoren – die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu berücksichtigen. 4.4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).