Trotz laufenden Strafverfahrens und drohender mehrjähriger Freiheitsstrafe ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden. Der nicht geständige Beschuldigte hat seine Täterschaft auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint sodann durchschnittlich. - 19 -