4.4.2. Betreffend die Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus, wobei es zu beachten gilt, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).