20 StGB) oder er sich aus einem anderen Grund in einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage oder Drucksituation gewähnt hätte. Mithin hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf den Besitz der inkriminierten Kinderpornografie-Dateien zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).