Dateien wurden auf der SD-Speicherkarte abgelegt und der Beschuldigte hat diese und die entsprechenden Dateien für den Eigenkonsum besessen. Ein über das Beschaffen und den Konsum hinausgehendes Verhalten ist betreffend diesen 341 Videodateien sowie einer Bilddatei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte stellt eine pädophile Neigung in Abrede (UA act. 184). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass hinsichtlich der Pornografiehandlungen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Art. 20 StGB) oder er sich aus einem anderen Grund in einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage oder Drucksituation gewähnt hätte.