Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Tatverschulden. Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Wie der Beschuldigte zum einschlägigen Video- und Bildmaterial gekommen ist, ist nicht bekannt. Die - 18 -