Strafe von mehr als 180 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen erscheint. Dies ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – einzig beim Besitz (Anklageziffer 6.1) und nicht bei der Verbreitung (Anklageziffer 6.2) von Kinderpornografie der Fall. 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Pornografiehandlungen (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum, Anklageziffer 6.1) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: