Lehren gezogen und erneut delinquiert. Die Strafen haben sich jedoch am unteren Rand des Strafrahmens bewegt und liegen zudem schon weit zurück. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe noch nicht per se als unzweckmässig oder mit Blick auf die Prävention ungenügend. Es kann somit nur hinsichtlich jener Straftaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, bei denen bei einer isolierten Einzelbetrachtung eine - 17 -