Der Beschuldigte verfügt über zwei, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Mai 2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. April 2016 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er hat daraus nicht die notwendigen