4.3. Die Verbreitung von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschaffung oder der Besitz von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.