Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die bis zum 30. Juni 2024 geltende Fassung zur Anwendung gelangt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. - 16 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt.