3.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. II/3, S. 39 ff.). Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB [je in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Die per 1. Juli 2024 erfolgten Änderungen des Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zeitigen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die bis zum 30. Juni 2024 geltende Fassung zur Anwendung gelangt.