3.3.2. Ferner lässt sich aufgrund der Screenshots belegen, dass der Beschuldigte über weitere Dateien mit kinderpornografischen Inhalten verfügt hat (vgl. Vorschaubilder auf Bildschirmfoto 1; UA act. 96). Ebenso ergeht aus dem Bildschirmfoto 2 (UA act. 96), dass der Beschuldigte mit einem Chatpartner namens «F._____…» gechattet und am 9. Oktober 2020 einen Ordner mit 90 Dateien von diesem erhalten und am 11. Oktober 2020 zwei Ordner mit insgesamt 47 Dateien an diesen gesendet hat. Diese Dateien konnten zwar nicht sichergestellt werden. Aufgrund des Aufnahmedatums und der Aufnahmezeit besteht aber augenscheinlich eine Verbindung zwischen den beiden Screenshots.