Der Behauptung des Beschuldigten, dass er nichts von dieser Speicherkarte in seinem Beamer gewusst haben will, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal sich auf der SD-Speicherkarten gelöschte Bilddateien, auf welchen der Beschuldigte abgebildet war, befunden haben (vgl. UA act. 88 und 97). Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Pornografie seine Aussagen verweigert (UA act. 186 ff. und 207 ff.; GA act. 105), was zwar sein gutes Recht ist (vgl. Art.