3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass der Beamer ihm gehört, er macht jedoch geltend, dass er von der sich darin befindenden Speicherkarte nichts gewusst habe und machte in Bezug auf die SD-Karte und den mega- Account von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 ff.). 3.3. 3.3.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 2021 wurde beim Beschuldigten in seinem Beamer eine Micro-SD-Karte sichergestellt und ausgelesen. Darauf befanden sich 342 Dateien (341 Videos und 1 Bilddatei) mit Kinderpornografie (vgl. UA act. 87 und 90 ff.), was unbestritten ist.