Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der ihm in den Anklageziffern 1 bis 5 gemachten Vorwürfe nicht erstellt werden, was zu entsprechenden Freisprüchen führt. Damit entfällt die Grundlage für die von der Privatklägerin A._____ geltend gemachte Genugtuung oder von Schadenersatz. Damit ist ihre Zivilklage abzuweisen.