vorliegen – aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1). 2.4.6. Zusammenfassend lassen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1 bis 5 nicht erstellen und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin erweisen sich in diesen Punkten als unbegründet. 2.5. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).