der Lage war, klare und verständliche Aussagen zu tätigen. Im Gegensatz zu auch nur einem einzelnen konkreten Übergriff konnte sie beispielsweise die Zimmeraufteilung des Hauses ihrer Grosseltern und insbesondere den Wintergarten detailliert beschreiben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Insofern bestehen an der Aussagetüchtigkeit von A._____ keine Zweifel. Ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Aussagen von A._____ – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – erweist sich unter diesen Umständen nicht notwendig, zumal die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts ist und ein Gutachten sich nur bei besonderen Umständen – welche hier nicht