2.4.5. In einer Gesamtwürdigung sind die Aussagen von A._____ teilweise sehr pauschal und vage, mit ihrem übrigen Verhalten nur teilweise in Einklang zu bringen und ihr Aussageverhalten zeigt deutliche aggravierende Tendenzen. Schilderungen über Gefühle und Empfindungen während der Übergriffe fehlen oder sind sehr oberflächlich und sie konnte selbst den letzten Vorfall nur zwei Monate später nicht in einen zeitlichen Kontext setzen. Es bestehen damit erhebliche Zweifel, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ gemäss Anklage zugetragen haben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei A._____ Motive für eine Falschaussage auszumachen sind.