Nicht zuletzt sind auch die Äusserungen von A._____ zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten nicht schlüssig in Einklang mit den ihm vorgeworfenen Handlungen zu bringen. Auf die Frage, wie denn die Bindung zwischen ihr und dem Beschuldigten sei, antwortete sie mit «eigentlich so en mittleri. Es ghot mal schlecht, mal esch s'guet» (UA act. 130). Wer solche Übergriffe erdulden musste, wie sie in der Anklage geschildert werden, wird die Beziehung wohl kaum als mal gut und mal schlecht bezeichnen. Insbesondere, da A._____ zuvor schilderte, bei den Übergriffen durch den Beschuldigten jeweils panisch gewesen zu sein und nur gehofft zu haben, dass es schnell vorübergehen würde (UA act.