den Aussagen an der Berufungsverhandlung sei das Eindringen an ihrer Gegenwehr gescheitert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Einmal – im Jahre ihrer Einvernahme oder im Jahr zuvor [2021 oder 2020] – habe er es auch mit einem Kondom versucht, sie sei aber weggekommen, weil sie ihn mit den Füssen weggestossen habe. Der Beschuldigte habe sich dann selbst befriedigt (UA act. 129). Auffällig am Aussageverhalten ist hierbei wiederum, dass je weiter fortgeschritten die Einvernahme war, je massiver die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten wurden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb A.__