Zur Situation angesprochen, als der Beschuldigte ihr den Finger vaginal eingeführt habe, erklärte sie, dass sie sich dabei auf seinem Bett befunden habe. Der Beschuldigte habe sie jeweils draufgetan, da sie das nicht freiwillig gemacht hätte (UA act. 129). Wiederum sind ihre Schilderungen nicht gänzlich nachvollziehbar, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, wo der Zwang angefangen hat und wie der Beschuldigte dies genau ausgeführt hat. Vor Obergericht schilderte sie dies sehr pauschal, dass der Beschuldigte sie jeweils vom Gang in sein Zimmer gezerrt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.).