Im Verlaufe der Videoeinvernahme wurde A._____ explizit gefragt, ob es auch mal zu Küssen gekommen sei, was sie dann auch bestätigte. Dabei schilderte sie die Situation, dass sie sich wegdrehen und er sie dann am Hals küssen würde (UA act. 127). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst eine Situation schilderte, wo er A._____ zur Begrüssung einen Kuss auf die Wange habe geben wollen, sie sich aber abgedreht habe, weshalb der Kuss auf den Hals gegangen sei (UA act. 145 und 197). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass A._____ dieses erlebte Ereignis schilderte und weitere Komponenten hinzufügte.