Beispielsweise ist nicht plausibel, weshalb A._____ das WC im ersten Stock aufgesucht hätte, wenn sie jederzeit mit einem Übergriff hätte rechnen müssen, wenn es doch im Erdgeschoss auch ein WC hatte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 und 21). Auch wird weder von den Grosseltern noch von A._____ selber geltend gemacht, dass sie sich der Aufforderung der Grossmutter, den Beschuldigten in seinem Zimmer fragen zu gehen, ob er auch mitessen wolle, widerstrebt hätte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7), was unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre. - 11 -