Nachdem A._____ selbst ausgeführt hatte, dass sie erst ab 14 Jahren alleine gelassen worden sei, ist es unwahrscheinlich, dass sich ihr der Beschuldigte in den Jahren zuvor in der Stube oder beim Wintergarten nackt genähert hätte und sie ihn dann mit der Hand hätte befriedigen müssen. Sodann konnte A._____ auch bei diesen Vorwürfen keine Empfindungen schildern. Die Frage, wie sich der Penis des Beschuldigten dabei angefühlt habe, konnte sie nicht beantworten (UA act. 125). Vor Obergericht erklärte A._____, dass sie bei ihren Besuchen bei den Grosseltern versucht habe, Begegnungen mit dem Beschuldigten zu vermeiden.