sei (GA act. 55 und 70), weshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie nur zugunsten des Beschuldigten aussagen würden. Ihren Schilderungen zufolge sei A._____ nie alleine zuhause gewesen (UA act. 160 und 173). Auf diese Aussagen angesprochen, erklärte A._____, dass sie manchmal schon mit dem Beschuldigten alleine gewesen sei, denn es habe geheissen, sie sei jetzt 14 Jahre alt und könne schon kurz alleine sein (UA act. 122). Vor Obergericht erklärte sie, dass sie ab und zu schon mit dem Beschuldigten alleine gewesen sei.