Selbst A._____ gab an, dass der Beschuldigte meistens draussen gewesen sei (UA act. 121). Im Rahmen der Aussagewürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Beschuldigten ihrem Sohn grundsätzlich wohlgesonnen sind und ihm die vorgeworfenen Taten nicht zutrauen, ihn entsprechend auch verteidigen. Allerdings gaben beide auch glaubhaft zu Protokoll, dass A._____ wie ein eigenes Kind für sie gewesen - 10 -