Die Grosseltern von A._____ bzw. Eltern des Beschuldigten führten aus, dass diese Vorfälle gar nicht hätten stattfinden können, da sie immer mit A._____ zusammen gewesen seien und sie nie alleine mit dem Beschuldigten gewesen sei (UA act. 160 und 173). Ausserdem sei der Beschuldigte ohnehin nicht oft zuhause gewesen; A._____ und er hätten sich eigentlich nur kurz gesehen (UA act. 159 und 173). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, vor allem zum Schlafen zu Hause gewesen zu sein (UA act. 139 und 193). Selbst A._____ gab an, dass der Beschuldigte meistens draussen gewesen sei (UA act. 121).