_ geltend machte, dass sie erst mit der Zeit gemerkt habe, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht «normal» gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7) und sie sich jeweils gewehrt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 und 10). Wenn A._____ das Verhalten des Beschuldigten jedoch schon immer unangenehm empfunden hat, sich jedoch nicht bewusst gewesen ist, dass dies nicht normal ist, vom Beschuldigten aber auch nicht zur Geheimhaltung aufgefordert wurde, erstaunt es umso mehr, dass ein Kindergartenkind, welches erfahrungsgemäss noch keine grossen Hemmungen die Intimsphäre betreffend verspürt, solche Berührungen und