Selbst wenn dem so gewesen wäre und der Beschuldigte A._____ mit einer «ernsten Stimme» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13) gesagt hätte, sie soll nichts sagen, erscheint immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb sich A._____ nicht an ihre Grosseltern gewandt hat, da nicht ersichtlich ist, dass ihr negative Konsequenzen vom Beschuldigten angedroht worden wären. A._____ verneint denn auch, dass der Beschuldigte eine eigentliche Drohkulisse aufgebaut hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12 f.).