geworden sei. Früher habe sie mehr mit ihr gesprochen (UA act. 219; GA act. 86). A._____ hat auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, dass etwas passieren würde, wenn sie von seinen Übergriffen erzählen würde. Sie war sogar unsicher, ob der Beschuldigte ihr überhaupt gesagt habe, dass sie das Vorgefallene niemanden erzählen soll (UA act. 128). Die Aussagen von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte ihr jeweils gesagt habe, «psst» und «sag nichts» oder «sei ruhig» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8, 9, 15 und 18) stehen im Widerspruch zu ihren ersten Aussagen. Selbst wenn dem so gewesen wäre und der Beschuldigte A.___