Andererseits wäre zu erwarten, dass sie die physischen Auswirkungen, ob es ihr Schmerzen bereitete oder nicht, schildern könnte. Gemütszustände und Empfindungen werden von A._____ auch nur sehr rudimentär beschrieben. Zwar erklärte sie, dass sie schon versucht habe, wegzukommen, sie sei panisch gewesen in dieser Situation, sie habe einfach gequietscht (UA act. 126). Vor Obergericht beschrieb sie ihre Empfindung während der Übergriffe dann als «unangenehm» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 und 14). Ihre Erklärung, weshalb sie nicht nach den Grosseltern gerufen habe, welche gemäss ihren Aussagen teilweise ebenfalls im Haus anwesend gewesen seien, überzeugen aber nicht vollständig: