auch dies (UA act. 124). In der Folge erklärte sie zudem, dass der Beschuldigte sie auch an den Brüsten mit dem Mund und der Zunge berührt habe (UA act. 125). A._____ schilderte sodann, dass der Beschuldigte mit den Fingern auch in sie eingedrungen sei. Während sie genau angeben konnte, dass er nur mit einem Finger eingedrungen sei, konnte sie nicht angeben, ob sie dabei Schmerzen verspürt hatte (UA act. 124 und 128). Diese Angaben weisen nicht unbedingt auf selbst Erlebtes hin. Einerseits wäre es, wenn auch nicht unmöglich, aber dennoch ungewöhnlich, dass sie zugesehen hat, wie der Beschuldigte seine Finger resp.