Im Laufe der Einvernahme wurden die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten immer erheblicher, wobei die Handlungen jeweils erst auf explizite Nachfragen geschildert wurden. So wurde A._____ gefragt, wie der Beschuldigte sie an der Vagina berührt habe, worauf sie mit «Wie meinet Sie das?» antwortete. Als die einvernehmende Polizistin daraufhin fragte, ob mit den Fingern oder einem Gegenstand, erklärte A._____, dass es mit den Fingern geschehen sei. Auf die darauffolgende Frage, ob auch mit dem Mund Berührungen stattgefunden hätten, bestätigte A._____ auch dies (UA act.