2.4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen von A._____ anlässlich der Videoeinvernahme ausführlich wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. II/A. 5.2, S. 17 ff.). Unter Einbezug ihrer Aussagen vor Obergericht ist zu erkennen, dass ihre Ausführungen in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen wenig differenziert, vage, pauschal und nicht gänzlich widerspruchsfrei sind. So führte sie anlässlich der Videoeinvernahme aus, dass der Beschuldigte sie angefasst habe, und zwar nicht nur über der Kleidung, sondern auch darunter (UA act. 121). Auf Nachfrage erklärte sie, dass er sie bei den Brüsten oder zwischen den Beinen angefasst habe (UA act. 122).