2.4.3. Die leiblichen Eltern von A._____ hatten sich nach ihrer Geburt getrennt und A._____ verbrachte einen Grossteil ihrer Kindheit bei ihren Grosseltern väterlicherseits. Bis zum 7. Lebensjahr hat sie praktisch bei ihnen gewohnt, danach ist sie regelmässig an den Wochenenden bei ihren Grosseltern gewesen (UA act. 158 und 172; GA act. 55, 69 und 88). Der Beschuldigte – der leibliche Vater von A._____ – wohnte nach der Trennung von der Kindsmutter ebenfalls bei seinen Eltern im Haus, an einer Vater-Tochter- Beziehung zu A._____ hatte er jedoch kein Interesse (UA act. 115 und 138; GA act. 56, 74 und 96; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19).