2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie schuldig und im Übrigen von den Vorwürfen z.N. von A._____ frei. Ihre Schilderungen seien nicht von ausreichender Qualität, um Schuldsprüche betreffend die sexuellen Handlungen zu begründen, weitere Beweismittel würden nicht vorliegen (vgl. vorinstanzliches Urteil, II A/5.7, S. 28).