Diese sei aufgrund der vorgängig, zum wiederholten Male erfolgten Vergewaltigungsversuchen, der körperlichen Unterlegenheit und aus Erleichterung darüber, nicht weiterhin selbst körperlich in eine sexuelle Handlung mit ihrem Vater miteinbezogen zu werden, zu weiterem Widerstand unfähig gewesen und habe den Anblick über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe sich damit der Nötigung schuldig gemacht (Anklageziffer 3).