1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin richtet sich gegen die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die Berufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 2). Entsprechend sind auch die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), das Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 5), die Zivilklage (Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) angefochten. Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen ist der Entscheid über die Einziehung (Dispositivziffer 7; Art. 404 Abs. 1 StPO).