3.3. Mit Berufungserklärung vom 8. Oktober 2024 beantragte die Privatklägerin A._____ die Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage und die angemessene Bestrafung. Sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 25'000.00 zzgl. Zinsen von 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. 4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin A._____ die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Yvonne -3- Meier als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Weiter wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens einstweilen abgewiesen.