Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.224 (ST.2022.194; StA.2021.8455) Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1985, von Birrwil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Gegenstand Versuchte Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 8. Dezember 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfach versuchter Vergewaltigung, mehr- facher sexueller Nötigung, Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen versuchten Inzests und mehrfacher Pornografie. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 3'500.00. Weiter beantragte sie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB. 2. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Dezember 2023 wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 2'500.00. Zudem ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Im Übrigen hat es den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2024 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage und die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, einer Busse von Fr. 3'500.00 sowie eine den Anträgen entsprechende Kostenverlegung. Zusätzlich stellte sie den Beweisantrag, dass über die Privatklägerin A._____ ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen sei. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 8. Oktober 2024 einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 8. Oktober 2024 beantragte die Privatklägerin A._____ die Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage und die angemessene Bestrafung. Sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 25'000.00 zzgl. Zinsen von 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. 4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin A._____ die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Yvonne -3- Meier als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Weiter wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens einstweilen abgewiesen. 5. Die Berufungsverhandlung fand am 11. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin richtet sich gegen die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die Berufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 2). Entsprechend sind auch die Straf- zumessung (Dispositivziffern 3 und 4), das Tätigkeitsverbot (Dispositiv- ziffer 5), die Zivilklage (Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) angefochten. Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen ist der Entscheid über die Einziehung (Dispositivziffer 7; Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in den Anklageziffer 1 bis 5 vorgeworfen, zu unbekannten Zeitpunkten zwischen dem 8. und dem 15. Lebensjahr von A._____ (der leiblichen Tochter des Beschuldigten), bei zahlreichen Gelegenheiten in seinem Wohnhaus, welches er mit seinen Eltern resp. den Grosseltern von A._____ bewohnt, sich an ihr vergriffen zu haben. So habe er A._____ bei einer Vielzahl von Gelegenheiten gegen deren Willen mit den Händen oberhalb wie unterhalb der Kleidung an die Brüste gefasst, mit dem Mund oder Zunge ihre Brüste berührt, mit seiner Hand den Intimbereich berührt und habe daran Bewegungen ausgeführt und sei mindestens drei Mal auch mit dem Finger vaginal eingedrungen. Bei mindestens einer Gelegenheit im Jahr 2020 oder 2021 habe der Beschuldigte A._____ gezwungen, ihn sexuell zu befriedigen, indem er ihre Hand zu seinem Penis geführt habe und sie Auf- und Abbewegungen habe vollziehen lassen (mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Anklageziffer 2). Ebenfalls im Jahr 2020 oder 2021 und zuvor habe der Beschuldigte A._____ bei einer unbekannten Anzahl von Gelegenheiten – höchstens jedoch zehn Mal – mittels Körperkraft aufs Bett gezwungen, sodass sie auf dem Rücken vor ihm gelegen sei. In der Folge habe er sich selbst und A._____ teilweise entkleidet und habe versucht, mit erigiertem Penis in ihre Vagina einzudringen, was jedoch aufgrund ihres Widerstands nicht gelungen sei (mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter Inzest; Anklageziffer 1). Bei einer -4- Gelegenheit, mutmasslich 2020 oder 2021, habe der Beschuldigte nach einem gescheiterten Versuch, mit einem Kondom den Geschlechtsverkehr an A._____ zu vollziehen, sich vor ihr selbst befriedigt und in das Kondom ejakuliert. Er habe A._____ gezwungen, gegen ihren Willen dabei zuzusehen. Diese sei aufgrund der vorgängig, zum wiederholten Male erfolgten Vergewaltigungsversuchen, der körperlichen Unterlegenheit und aus Erleichterung darüber, nicht weiterhin selbst körperlich in eine sexuelle Handlung mit ihrem Vater miteinbezogen zu werden, zu weiterem Widerstand unfähig gewesen und habe den Anblick über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe sich damit der Nötigung schuldig gemacht (Anklageziffer 3). Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 6 mehrfache Pornografie vorgeworfen, indem er am 13. Oktober 2020 insgesamt 341 Videodateien und 1 Bilddatei mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum besessen habe. Zudem habe er am 11. Oktober 2020 47 Dateien mit kinderpornografischen Inhalten an eine unbekannte Drittperson via seinen Account auf dem Filesharing-Dienst Mega.nz weitergeleitet. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie schuldig und im Übrigen von den Vorwürfen z.N. von A._____ frei. Ihre Schilderungen seien nicht von ausreichender Qualität, um Schuldsprüche betreffend die sexuellen Handlungen zu begründen, weitere Beweismittel würden nicht vorliegen (vgl. vorinstanzliches Urteil, II A/5.7, S. 28). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. 2.4.1. Am 9. November 2021 erschien C._____, die Mutter von A._____, auf dem Polizeiposten in Baden und erklärte, dass ihr ihre Tochter Anfangs August -5- anvertraut habe, von ihrem leiblichen Vater – dem Beschuldigten – bedrängt worden zu sein und dieser versucht habe, sie an den Brüsten anzufassen. Zusammen mit den Grosseltern, welche im selben Haus wie der leibliche Vater wohnen würden, sei versucht worden, A._____ zu schützen und sie nie mit dem Beschuldigten alleine zu lassen. Zwei Tage zuvor habe ihr ihre Tochter erneut erzählt, dass der Beschuldigte sie am Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2021 erneut an die Brüste gefasst habe, weshalb sie nun die Polizei aufsuche, um ihre Tochter zu schützen. Weitergehende Berührungen habe ihre Tochter auf ihre Nachfrage hin verneint. Bereits im Frühling habe C._____ bemerkt, dass sich ihre Tochter verändert hätte, so sei sie ruhiger und verschlossener geworden. Auch habe sie nicht mehr so viele Wochenenden bei ihren Grosseltern verbracht (Untersuchungsakten [UA] act. 115 ff.). Die damals 14-jährige A._____ wurde am 6. Dezember 2021 per Videobefragung einvernommen. Dabei erklärte sie, dass es ungefähr in der 1. Klasse angefangen habe (UA act. 120 ff., insb. act. 123). Damit liegen für die weit zurückreichenden vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ keine tatnahen Aussagen vor. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). A._____ erklärte anlässlich ihrer Videoeinvernahme, dass sie ihrer besten Freundin flüchtig von den Übergriffen erzählt habe (UA act. 128). Anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme erklärte sie zudem, dass sie das Vorgefallene auch ihrer Lehrerin erzählt habe, welche schliesslich ihre Mutter kontaktiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Zudem hat sie kurz nach Anzeigeerhebung durch ihre Mutter, und noch vor ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme, eine Psychotherapie begonnen (vgl. UA act. 214; Gerichtsakten [GA] act. 85 f.). Damit steht auch fest, dass A._____ zumindest rudimentär unbeteiligten Drittpersonen von den angeklagten sexuellen Vorfällen erzählt hat bzw. eine Therapie begonnen hat, welche von der Prämisse der erlittenen sexuellen Gewalt ausgegangen ist. Somit können Sekundäreinflüsse und insbesondere autosuggestive Prozesse aufgrund des Umstands, dass bis zur Anzeige mehrere Jahre verstrichen sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die teilweise -6- erst viele Jahre nach den angeklagten Vorfällen erfolgten Aussagen von A._____ sind aufgrund des langen Zeitablaufs und der nicht auszu- schliessenden Möglichkeit von fremd- und autosuggestiven Prozessen mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen und eine inhaltliche Analyse anhand von sogenannten Realkennzeichen ist nur beschränkt möglich, wobei ihre Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung stets auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden können (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.4.2. A._____ wurde im Untersuchungsverfahren am 6. Dezember 2021 einvernommen (mit Aufzeichnung auf Video; UA act. 120 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihres heutigen Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. Weiter liegen Einvernahmen ihrer Mutter C._____, ihres Grossvaters D._____, ihrer Grossmutter E._____ sowie des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil von A._____ (UA act. 203 ff.; GA act. 100 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). 2.4.3. Die leiblichen Eltern von A._____ hatten sich nach ihrer Geburt getrennt und A._____ verbrachte einen Grossteil ihrer Kindheit bei ihren Grosseltern väterlicherseits. Bis zum 7. Lebensjahr hat sie praktisch bei ihnen gewohnt, danach ist sie regelmässig an den Wochenenden bei ihren Grosseltern gewesen (UA act. 158 und 172; GA act. 55, 69 und 88). Der Beschuldigte – der leibliche Vater von A._____ – wohnte nach der Trennung von der Kindsmutter ebenfalls bei seinen Eltern im Haus, an einer Vater-Tochter- Beziehung zu A._____ hatte er jedoch kein Interesse (UA act. 115 und 138; GA act. 56, 74 und 96; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 2.4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen von A._____ anlässlich der Video- einvernahme ausführlich wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. II/A. 5.2, S. 17 ff.). Unter Einbezug ihrer Aussagen vor Obergericht ist zu erkennen, dass ihre Ausführungen in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen wenig differenziert, vage, pauschal und nicht gänzlich widerspruchsfrei sind. So führte sie anlässlich der Videoeinvernahme aus, dass der Beschuldigte sie angefasst habe, und zwar nicht nur über der Kleidung, sondern auch darunter (UA act. 121). Auf Nachfrage erklärte sie, dass er sie bei den Brüsten oder zwischen den Beinen angefasst habe (UA act. 122). Während A._____ ihrer Mutter offenbar schilderte, dass der Beschuldigte ihr ins Badezimmer gefolgt sei (UA act. 115), erklärte sie anlässlich der Videoeinvernahme sehr generell, dass die Vorfälle meistens im Zimmer des Beschuldigten, aber -7- auch im Gang oder «unten», wenn niemand da gewesen sei, stattgefunden hätten. Manchmal habe es lange gedauert und manchmal sei es schnell gegangen. Sie habe jeweils einfach versucht, wegzukommen. Sie habe teilweise um sich geschlagen, aber aufgrund ihrer körperlichen Unterlegen- heit schnell gemerkt, dass das nicht gegangen sei. Manchmal sei es ihr auch gelungen, davonzukommen. Es könne auch sein, dass sie einmal gesagt habe «hör uf oder loh mech los». Sie glaube, der Beschuldigte habe diese Anweisung jedoch nicht befolgt und sei überrascht gewesen und er habe versucht, dass sie bleibe. Sonst sei es gewesen, «denn halt» (UA act. 123 f.). Vor Obergericht blieben die Aussagen von A._____ zum eigentlichen angeklagten Geschehen erneut sehr oberflächlich. So erklärte sie, dass die Übergriffe meistens im Zimmer des Beschuldigten stattgefunden hätten, indem dieser sie an den Armen ins Zimmer gezerrt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Von Übergriffen an anderen Orten im Haus oder unangemessene Berührungen während einer «Spielerei» war nicht mehr die Rede. Es ist zwar nachvollziehbar, dass A._____ ungern darüber spricht, wie sie selbst ausführte (UA act. 122) und es ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass bei einer Vielzahl von Vorfällen, welche sich über Jahre hinweg ereignet haben, schwierig ist, einzelne Handlungen genau einzuordnen. Es ist auch durchaus denkbar, dass verschiedene Handlungen in der Erinnerung zu einer Handlung verschmelzen und aufgrund des Zeitablaufs nicht jedes Detail wiedergegeben werden kann. Dennoch blieben die Aussagen von A._____ auch in Bezug auf den letzten Vorfall, welcher keine zwei Monate vor der ersten Einvernahme zurücklag, sehr pauschal und vage. Konkret auf den letzten Vorfall angesprochen, welcher gemäss der Mutter von A._____ am Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2021 passiert sein soll (vgl. UA act. 115), erklärte A._____, dass sie schon glaube, dass dieser im selben Jahr [wie die Einvernahme am 6. Dezember 2021] stattgefunden habe, es könne sein, dass dies im Herbst gewesen sei. Aber es könne auch sein, dass es noch im Sommer passiert sei. Der Beschuldigte habe sie im Badezimmer oder im Gang angefasst. Sie glaube, er habe sie nur «oben» angefasst. Ob er dabei Bewegungen gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse jedoch noch genau, dass sie schwarze Hosen und ein schwarzes Top angehabt habe (UA act. 123). Diese oberflächlichen Aussagen erstaunen umso mehr, als A._____ erst zuvor ihrer Mutter erzählt hatte, dass der Beschuldigte sie anfassen würde und sie seitdem nur noch wenige Male bei den Grosseltern gewesen sei (vgl. UA act. 219). A._____ hat von ihrem 4. bis 7. Lebensjahr fast die ganze Zeit bei ihren Grosseltern gelebt und hat auch danach beinahe jedes Wochenende bei ihnen verbracht (vgl. UA act. 158 und 172), weshalb das Ende der bis dahin regelmässigen Aufenthalten bei ihren Grosseltern für A._____ ein ziemlicher Umbruch gewesen sein muss. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sie diesen letzten Vorfall zumindest annähernd in einen zeitlichen Kontext setzen kann. Auch bei den weiteren -8- geschilderten Vorfällen fehlt ein zeitlicher Kontext. Andere Vorkommnisse konnte sie dann jedoch ziemlich genau einordnen. So erzählte sie, dass sie ihrer Freundin bei ihrem gemeinsamen Wochenende am Q._____ von den Übergriffen des Beschuldigten erzählt habe. Dies sei wohl am 2. oder 3. Wochenende nach den Ferien gewesen, als im Tennisclub eine Feier gewesen sei (UA act. 128). Im Laufe der Einvernahme wurden die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten immer erheblicher, wobei die Handlungen jeweils erst auf explizite Nachfragen geschildert wurden. So wurde A._____ gefragt, wie der Beschuldigte sie an der Vagina berührt habe, worauf sie mit «Wie meinet Sie das?» antwortete. Als die einvernehmende Polizistin daraufhin fragte, ob mit den Fingern oder einem Gegenstand, erklärte A._____, dass es mit den Fingern geschehen sei. Auf die darauffolgende Frage, ob auch mit dem Mund Berührungen stattgefunden hätten, bestätigte A._____ auch dies (UA act. 124). In der Folge erklärte sie zudem, dass der Beschuldigte sie auch an den Brüsten mit dem Mund und der Zunge berührt habe (UA act. 125). A._____ schilderte sodann, dass der Beschuldigte mit den Fingern auch in sie eingedrungen sei. Während sie genau angeben konnte, dass er nur mit einem Finger eingedrungen sei, konnte sie nicht angeben, ob sie dabei Schmerzen verspürt hatte (UA act. 124 und 128). Diese Angaben weisen nicht unbedingt auf selbst Erlebtes hin. Einerseits wäre es, wenn auch nicht unmöglich, aber dennoch ungewöhnlich, dass sie zugesehen hat, wie der Beschuldigte seine Finger resp. seinen Finger einführte, und daher genau gewusst hat, dass es nur ein Finger war, zumal dies mehrfach vorgekommen sein soll und sie selbst aussagte, in solchen Situationen jeweils komplett abgeschaltet zu haben (UA act. 123). So schilderte sie auch vor Obergericht, dass sie jeweils die Latten an der Decke oder die Bilder an der Wand angestarrt habe (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 10). Andererseits wäre zu erwarten, dass sie die physischen Auswirkungen, ob es ihr Schmerzen bereitete oder nicht, schildern könnte. Gemütszustände und Empfindungen werden von A._____ auch nur sehr rudimentär beschrieben. Zwar erklärte sie, dass sie schon versucht habe, wegzukommen, sie sei panisch gewesen in dieser Situation, sie habe einfach gequietscht (UA act. 126). Vor Obergericht beschrieb sie ihre Empfindung während der Übergriffe dann als «unangenehm» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 und 14). Ihre Erklärung, weshalb sie nicht nach den Grosseltern gerufen habe, welche gemäss ihren Aussagen teilweise ebenfalls im Haus anwesend gewesen seien, überzeugen aber nicht vollständig: Sie habe sich schlicht nicht getraut (UA act. 126). Dieses Verhalten passt nicht zu den Schilderungen der ihr nahestehenden Personen, welche sie durchwegs als fröhliches, offenes und aufgeschlossenes Mädchen beschrieben haben, welches nicht schüchtern gewesen sei (UA act. 164 und 176; GA act. 56, 71 und 87). Die Mutter erklärte zudem, dass sie eine Wesensveränderung an A._____ kurz nach deren 14. Geburtstag habe feststellen können und sie verschlossener -9- geworden sei. Früher habe sie mehr mit ihr gesprochen (UA act. 219; GA act. 86). A._____ hat auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, dass etwas passieren würde, wenn sie von seinen Übergriffen erzählen würde. Sie war sogar unsicher, ob der Beschuldigte ihr überhaupt gesagt habe, dass sie das Vorgefallene niemanden erzählen soll (UA act. 128). Die Aussagen von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte ihr jeweils gesagt habe, «psst» und «sag nichts» oder «sei ruhig» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8, 9, 15 und 18) stehen im Widerspruch zu ihren ersten Aussagen. Selbst wenn dem so gewesen wäre und der Beschuldigte A._____ mit einer «ernsten Stimme» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13) gesagt hätte, sie soll nichts sagen, erscheint immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb sich A._____ nicht an ihre Grosseltern gewandt hat, da nicht ersichtlich ist, dass ihr negative Konsequenzen vom Beschuldigten angedroht worden wären. A._____ verneint denn auch, dass der Beschuldigte eine eigentliche Drohkulisse aufgebaut hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12 f.). Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht nachvollziehen, weshalb A._____ weder ihren ihr sehr nahestehenden Grosseltern davon erzählt noch während der Übergriffe nach ihren Grosseltern gerufen hat. Insbesondere, da A._____ geltend machte, dass sie erst mit der Zeit gemerkt habe, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht «normal» gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7) und sie sich jeweils gewehrt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 und 10). Wenn A._____ das Verhalten des Beschuldigten jedoch schon immer unangenehm empfunden hat, sich jedoch nicht bewusst gewesen ist, dass dies nicht normal ist, vom Beschuldigten aber auch nicht zur Geheimhaltung aufgefordert wurde, erstaunt es umso mehr, dass ein Kindergartenkind, welches erfahrungsgemäss noch keine grossen Hemmungen die Intimsphäre betreffend verspürt, solche Berührungen und Übergriffe nicht – sei es auch nur beiläufig – mitteilt oder zumindest erwähnt oder während des körperlichen Wehrens nicht auch noch nach der Grossmutter schreit. Die Grosseltern von A._____ bzw. Eltern des Beschuldigten führten aus, dass diese Vorfälle gar nicht hätten stattfinden können, da sie immer mit A._____ zusammen gewesen seien und sie nie alleine mit dem Beschuldigten gewesen sei (UA act. 160 und 173). Ausserdem sei der Beschuldigte ohnehin nicht oft zuhause gewesen; A._____ und er hätten sich eigentlich nur kurz gesehen (UA act. 159 und 173). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, vor allem zum Schlafen zu Hause gewesen zu sein (UA act. 139 und 193). Selbst A._____ gab an, dass der Beschuldigte meistens draussen gewesen sei (UA act. 121). Im Rahmen der Aussagewürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Beschuldigten ihrem Sohn grundsätzlich wohlgesonnen sind und ihm die vorgeworfenen Taten nicht zutrauen, ihn entsprechend auch verteidigen. Allerdings gaben beide auch glaubhaft zu Protokoll, dass A._____ wie ein eigenes Kind für sie gewesen - 10 - sei (GA act. 55 und 70), weshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie nur zugunsten des Beschuldigten aussagen würden. Ihren Schilderungen zufolge sei A._____ nie alleine zuhause gewesen (UA act. 160 und 173). Auf diese Aussagen angesprochen, erklärte A._____, dass sie manchmal schon mit dem Beschuldigten alleine gewesen sei, denn es habe geheissen, sie sei jetzt 14 Jahre alt und könne schon kurz alleine sein (UA act. 122). Vor Obergericht erklärte sie, dass sie ab und zu schon mit dem Beschuldigten alleine gewesen sei. Es sei aber auch vorgekommen, dass es passiert sei, als die Grosseltern im Sommer im Garten gesessen seien und sie hoch in ihr Zimmer oder ins Badezimmer gegangen sei. Da habe der Beschuldigte sie in sein Zimmer gezerrt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 6). Es mag zutreffen, dass sie ab einem gewissen Alter für kurze Zeit alleine zuhause gelassen wurde und sexueller Missbrauch kann zweifellos auch vorkommen, wenn sich weitere Familienangehörige im selben Haus aufhalten. Aber der von A._____ geschilderte über Jahre hinweg dauernde Missbrauch lässt sich mit den von den Grosseltern und vom Beschuldigten geschilderten Umständen nur schwer vereinbaren. A._____ erzählte nämlich auf die Frage, ob sie ihren Vater auch habe berühren müssen, dass der Beschuldigte sie gezwungen habe, ihn mit der Hand zu befriedigen. Dies sei meistens in seinem Zimmer passiert, aber auch im Gang und unten in der Stube oder Wintergarten. Das letzte Mal, als das passiert sei, sei sie etwas kleiner gewesen. Der Beschuldigte habe jeweils keine Kleider angehabt (UA act. 125). Nachdem A._____ selbst ausgeführt hatte, dass sie erst ab 14 Jahren alleine gelassen worden sei, ist es unwahrscheinlich, dass sich ihr der Beschuldigte in den Jahren zuvor in der Stube oder beim Wintergarten nackt genähert hätte und sie ihn dann mit der Hand hätte befriedigen müssen. Sodann konnte A._____ auch bei diesen Vorwürfen keine Empfindungen schildern. Die Frage, wie sich der Penis des Beschuldigten dabei angefühlt habe, konnte sie nicht beantworten (UA act. 125). Vor Obergericht erklärte A._____, dass sie bei ihren Besuchen bei den Grosseltern versucht habe, Begegnungen mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Der Beschuldigte habe sie jeweils in sein Zimmer reingezerrt, wenn sie in ihr Zimmer oder ins Bad gegangen sei und sie habe nicht in den ersten Stock gehen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3, 6 und 7). Ihren weiteren Schilderungen ist aber kein solches auf Vermeidung eines Kontakts ausgerichtetes Verhalten zu entnehmen. Beispielsweise ist nicht plausibel, weshalb A._____ das WC im ersten Stock aufgesucht hätte, wenn sie jederzeit mit einem Übergriff hätte rechnen müssen, wenn es doch im Erdgeschoss auch ein WC hatte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 und 21). Auch wird weder von den Grosseltern noch von A._____ selber geltend gemacht, dass sie sich der Aufforderung der Grossmutter, den Beschuldigten in seinem Zimmer fragen zu gehen, ob er auch mitessen wolle, widerstrebt hätte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7), was unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre. - 11 - Im Verlaufe der Videoeinvernahme wurde A._____ explizit gefragt, ob es auch mal zu Küssen gekommen sei, was sie dann auch bestätigte. Dabei schilderte sie die Situation, dass sie sich wegdrehen und er sie dann am Hals küssen würde (UA act. 127). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst eine Situation schilderte, wo er A._____ zur Begrüssung einen Kuss auf die Wange habe geben wollen, sie sich aber abgedreht habe, weshalb der Kuss auf den Hals gegangen sei (UA act. 145 und 197). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass A._____ dieses erlebte Ereignis schilderte und weitere Komponenten hinzufügte. Zur Situation angesprochen, als der Beschuldigte ihr den Finger vaginal eingeführt habe, erklärte sie, dass sie sich dabei auf seinem Bett befunden habe. Der Beschuldigte habe sie jeweils draufgetan, da sie das nicht freiwillig gemacht hätte (UA act. 129). Wiederum sind ihre Schilderungen nicht gänzlich nachvollziehbar, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, wo der Zwang angefangen hat und wie der Beschuldigte dies genau ausgeführt hat. Vor Obergericht schilderte sie dies sehr pauschal, dass der Beschuldigte sie jeweils vom Gang in sein Zimmer gezerrt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Überdies schilderte sie erst auf mehrere Nachfragen, dass der Beschuldigte dabei auch versucht habe, mit seinem Geschlechtsteil in sie einzudringen, was vielleicht zehn Mal vorgekommen sei. Es sei nur bei den Versuchen geblieben, da sie noch klein gewesen sei und er daher nicht gut habe eindringen können resp. gemäss den Aussagen an der Berufungsverhandlung sei das Eindringen an ihrer Gegenwehr gescheitert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Einmal – im Jahre ihrer Einvernahme oder im Jahr zuvor [2021 oder 2020] – habe er es auch mit einem Kondom versucht, sie sei aber weggekommen, weil sie ihn mit den Füssen weggestossen habe. Der Beschuldigte habe sich dann selbst befriedigt (UA act. 129). Auffällig am Aussageverhalten ist hierbei wiederum, dass je weiter fortgeschritten die Einvernahme war, je massiver die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten wurden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ den Beschuldigten nach diesen Erlebnissen noch freiwillig in seinem Zimmer aufsuchen würde, wenn sie darin mehrfach Opfer erheblichen Missbrauchs geworden sein sollte. Sie führte aus, dass sie den Beschuldigten jeweils fragen musste, ob er auch Abendessen möchte und sei dabei einmal ins Zimmer getreten, als der Beschuldigte einen Porno geschaut und masturbiert habe. Er sei nackt auf dem Bürostuhl gesessen und – als er sie wahrgenommen habe – unters Pult gerollt und habe ihr gesagt, dass sie raus soll (UA act. 128). Diese Szene wird vom Beschuldigten auch bestätigt (UA act. 143). Wenn der Beschuldigte A._____ über Jahre hinweg sexuell belästigt und missbraucht hätte, so ist doch zumindest verwunderlich, weshalb er in dieser Situation peinlich berührt unter den Tisch rollen sollte und sie nicht etwa zum Zuschauen gezwungen hat. - 12 - Nicht zuletzt sind auch die Äusserungen von A._____ zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten nicht schlüssig in Einklang mit den ihm vorgeworfenen Handlungen zu bringen. Auf die Frage, wie denn die Bindung zwischen ihr und dem Beschuldigten sei, antwortete sie mit «eigentlich so en mittleri. Es ghot mal schlecht, mal esch s'guet» (UA act. 130). Wer solche Übergriffe erdulden musste, wie sie in der Anklage geschildert werden, wird die Beziehung wohl kaum als mal gut und mal schlecht bezeichnen. Insbesondere, da A._____ zuvor schilderte, bei den Übergriffen durch den Beschuldigten jeweils panisch gewesen zu sein und nur gehofft zu haben, dass es schnell vorübergehen würde (UA act. 126) und gemäss dem Verlaufsbericht der Psychotherapeutin vom 26. Oktober 2022 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide mit mitunter erheblichen Auswirkungen wie Hypervigilanz, Dissoziationen, Dunkelangst und auch Flashbacks von den Übergriffen. 2.4.5. In einer Gesamtwürdigung sind die Aussagen von A._____ teilweise sehr pauschal und vage, mit ihrem übrigen Verhalten nur teilweise in Einklang zu bringen und ihr Aussageverhalten zeigt deutliche aggravierende Tendenzen. Schilderungen über Gefühle und Empfindungen während der Übergriffe fehlen oder sind sehr oberflächlich und sie konnte selbst den letzten Vorfall nur zwei Monate später nicht in einen zeitlichen Kontext setzen. Es bestehen damit erhebliche Zweifel, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ gemäss Anklage zugetragen haben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei A._____ Motive für eine Falschaussage auszu- machen sind. Es wird aus den Aussagen der Grosseltern erkennbar, dass sich A._____ durchaus eine innigere Beziehung zu ihrem leiblichen Vater, dem Beschuldigten, gewünscht hätte. Ihrer Mutter gegenüber habe sie sich auch schon dahingehend geäussert, sich einen anderen Vater zu wünschen, da er keine Zeit für sie habe (GA act. 88). Zusätzlich scheint A._____ von ihrer Mutter erfahren zu haben, dass der Beschuldigte nach der ungeplanten Schwangerschaft ihrer Mutter mit ihr eine Abtreibung gewollt hätte (vgl. UA act. 198). Der Beschuldigte erklärte zudem, dass er einmal mit einem Kollegen nach Hause gekommen sei und A._____ ihm daraufhin vorgehalten habe, dass er mit den Kollegen etwas mache, aber mit ihr nicht (UA act. 199). Diese konstante und offene Ablehnung kann verständlicherweise eine grosse seelische Belastung sein, welche bei A._____ die von ihr geschilderte Traurigkeit verursacht haben könnte (vgl. UA act. 128) und letztlich zu Enttäuschung und Wut führten. Damit sind auch Rachegefühle nicht auszuschliessen, auch wenn offen bleiben kann, was schliesslich den Ausschlag für die erhobenen Vorwürfe der sexuellen Übergriffe gegeben hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme gezeigt hat, dass A._____ ohne weiteres in - 13 - der Lage war, klare und verständliche Aussagen zu tätigen. Im Gegensatz zu auch nur einem einzelnen konkreten Übergriff konnte sie beispielsweise die Zimmeraufteilung des Hauses ihrer Grosseltern und insbesondere den Wintergarten detailliert beschreiben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Insofern bestehen an der Aussagetüchtigkeit von A._____ keine Zweifel. Ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Aussagen von A._____ – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – erweist sich unter diesen Umständen nicht notwendig, zumal die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts ist und ein Gutachten sich nur bei besonderen Umständen – welche hier nicht vorliegen – aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1). 2.4.6. Zusammenfassend lassen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1 bis 5 nicht erstellen und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin erweisen sich in diesen Punkten als unbegründet. 2.5. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der ihm in den Anklageziffern 1 bis 5 gemachten Vorwürfe nicht erstellt werden, was zu entsprechenden Freisprüchen führt. Damit entfällt die Grundlage für die von der Privatklägerin A._____ geltend gemachte Genugtuung oder von Schadenersatz. Damit ist ihre Zivilklage abzuweisen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 6 mehrfache Pornografie vorgeworfen. Er habe 341 Videodateien sowie eine Bilddatei mit verbotener Pornografie, die auf einer in einem Beamer eingesetzten MicroSD- Speicherkarte sichergestellt werden konnten, beschafft und zum Eigen- konsum besessen. Die Dateien würden tatsächliche Darstellungen von Minderjährigen zeigen, welche sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen, oder sexuelle Handlungen unter minderjährigen Personen oder mit Erwachsenen zeigen (Anklageziffer 6.1). Weiter habe der Beschuldigte am 11. Oktober 2020 um 13:21 Uhr mit seinem Account auf dem Filesharing-Dienst mega.nz ein Verzeichnis und insgesamt 47 Dateien mit kinderpornografischen Inhalten an eine unbekannte Person mit dem Pseudonym «F._____ (…)» freigegeben. - 14 - 3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass der Beamer ihm gehört, er macht jedoch geltend, dass er von der sich darin befindenden Speicherkarte nichts gewusst habe und machte in Bezug auf die SD-Karte und den mega- Account von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 ff.). 3.3. 3.3.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 2021 wurde beim Beschuldigten in seinem Beamer eine Micro-SD-Karte sichergestellt und ausgelesen. Darauf befanden sich 342 Dateien (341 Videos und 1 Bilddatei) mit Kinderpornografie (vgl. UA act. 87 und 90 ff.), was unbestritten ist. Der Behauptung des Beschuldigten, dass er nichts von dieser Speicher- karte in seinem Beamer gewusst haben will, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal sich auf der SD-Speicherkarten gelöschte Bilddateien, auf welchen der Beschuldigte abgebildet war, befunden haben (vgl. UA act. 88 und 97). Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Pornografie seine Aussagen verweigert (UA act. 186 ff. und 207 ff.; GA act. 105), was zwar sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), liegt auch keine nachvollziehbare und überprüfbare Erklärung dafür, wie die gelöschten Fotos, die ihn selbst zeigen, auf die SD-Speicherkarte gelangt sind, wenn er mit der SD- Speicherkarte nichts zu tun haben will, vor. Die Auswertung der SD-Karte ergab sodann, dass sich diese Speicherkarte aufgrund der Speicherpfade in einem Gerät mit dem Betriebssystem Android befunden hat und 571 der total 583 auf der Speicherkarte gefundenen Videodateien (341 davon mit illegalem Inhalt) am 13. Oktober 2020 um 20:47 Uhr und 16 der total 185 auf der Speicherkarten gefundenen Bilddateien (1 davon mit illegalem Inhalt) am selben Tag um 20:56 Uhr auf dem Datenträger abgespeichert wurden (UA act. 87 f.). Sodann konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Samsung, keine externe SD-Karte eingelegt; UA act. 81) ein am 13. Oktober 2020 um 15:38 Uhr aufgenommenes Foto gefunden werden, welches den Bildschirm mit Benachrichtigungen in einem mega.nz-Kontos zeigt (vgl. UA act. 95). Darauf ist ersichtlich, dass «aaa@aaa.com» einen Ordner freigegeben hat. Diese zeitliche Nähe legt zumindest nahe, dass der Ordner dem Beschuldigten freigegeben wurde, und er anschliessend die erhaltenen Dateien auf die SD-Karte gespeichert hat. Dass der Beschuldigte über ein mega-Konto verfügt hat, zeigt sich zudem darin, dass auf dem ausgewerteten Mobiltelefon auch zwei Screenshots (aufgenommen am 15. Oktober 2020 um 12:08 resp. 12:09 Uhr) gefunden werden konnten, welche die Oberfläche eines mega- Accounts zeigen (UA act. 96). Bei einer Gesamtwürdigung aller - 15 - wesentlichen Umstände bestehen für das Obergericht insgesamt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sich die 341 Videodateien sowie 1 Bilddatei mit illegaler Kinderpornografie über den Filehosting-Dienst beschafft und auf der SD-Karte für den Eigenkonsum gespeichert und besessen hat. Nachdem es sich bei 341 von insgesamt 583 Dateien um illegale Kinderpornografie handelte, ist auch auszuschliessen, dass es sich um ein blosses Versehen gehandelt hat. Wie der Screenshot 1 (UA act. 96) zeigt, weisen die Dateien jeweils Vorschaubilder auf. Nachdem über die Hälfte der Dateien illegal war, musste dies dem Beschuldigten bereits aufgrund dieser Vorschaubilder zweifellos aufgefallen sein, was nur den Schluss zulässt, dass er diese Dateien bewusst auf die SD-Karte gespeichert hat. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 6.1 erstellt. 3.3.2. Ferner lässt sich aufgrund der Screenshots belegen, dass der Beschuldigte über weitere Dateien mit kinderpornografischen Inhalten verfügt hat (vgl. Vorschaubilder auf Bildschirmfoto 1; UA act. 96). Ebenso ergeht aus dem Bildschirmfoto 2 (UA act. 96), dass der Beschuldigte mit einem Chatpartner namens «F._____…» gechattet und am 9. Oktober 2020 einen Ordner mit 90 Dateien von diesem erhalten und am 11. Oktober 2020 zwei Ordner mit insgesamt 47 Dateien an diesen gesendet hat. Diese Dateien konnten zwar nicht sichergestellt werden. Aufgrund des Aufnahmedatums und der Aufnahmezeit besteht aber augenscheinlich eine Verbindung zwischen den beiden Screenshots. Sodann weist die Benennung des Ordners «CP» unter den vorliegenden Umständen unzweifelhaft darauf hin, dass es sich dabei um «Child Porn», d.h. Kinderpornografie, gehandelt hat. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass die 47 Dateien im Ordner «CP», welches der Beschuldigte am 11. Oktober 2020 an «F._____…» gesendet hat, illegale Kinderpornografie zum Inhalt hatten. Somit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 6.2 erstellt. 3.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. II/3, S. 39 ff.). Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB [je in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Die per 1. Juli 2024 erfolgten Änderungen des Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zeitigen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die bis zum 30. Juni 2024 geltende Fassung zur Anwendung gelangt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. - 16 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Verbreitung von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschaffung oder der Besitz von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Der Beschuldigte verfügt über zwei, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Mai 2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. April 2016 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er hat daraus nicht die notwendigen Lehren gezogen und erneut delinquiert. Die Strafen haben sich jedoch am unteren Rand des Strafrahmens bewegt und liegen zudem schon weit zurück. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe noch nicht per se als unzweckmässig oder mit Blick auf die Prävention ungenügend. Es kann somit nur hinsichtlich jener Straftaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, bei denen bei einer isolierten Einzelbetrachtung eine - 17 - Strafe von mehr als 180 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen erscheint. Dies ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – einzig beim Besitz (Anklageziffer 6.1) und nicht bei der Verbreitung (Anklageziffer 6.2) von Kinderpornografie der Fall. 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Pornografiehandlungen (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum, Anklageziffer 6.1) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestim- mung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzu- ahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum solcher Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Der Beschuldigte hat insgesamt 341 auf einer SD-Karte gespeicherte kinderpornografische Videos und eine kinderpornografische Bilddatei zum Eigenkonsum besessen. Inhaltlich zeigen die inkriminierten Dateien mitunter sehr junge Kinder, an denen sexuelle Handlungen vollzogen werden. Beispielhaft sei ein Video erwähnt, das einen Mann zeigt, der mit erigiertem Penis vollständig in den After eines Jungen im Kleinkindalter eindringt und mehrere Stossbewegungen vollzieht, während das Kleinkind wimmert. Dabei handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um eine sehr schwere Form verbotener Pornografie. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Tatverschulden. Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Wie der Beschuldigte zum einschlägigen Video- und Bildmaterial gekommen ist, ist nicht bekannt. Die - 18 - Dateien wurden auf der SD-Speicherkarte abgelegt und der Beschuldigte hat diese und die entsprechenden Dateien für den Eigenkonsum besessen. Ein über das Beschaffen und den Konsum hinausgehendes Verhalten ist betreffend diesen 341 Videodateien sowie einer Bilddatei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte stellt eine pädophile Neigung in Abrede (UA act. 184). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass hinsichtlich der Pornografie- handlungen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Art. 20 StGB) oder er sich aus einem anderen Grund in einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage oder Drucksituation gewähnt hätte. Mithin hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf den Besitz der inkriminierten Kinderpornografie-Dateien zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der erheblichen Anzahl Video- und Bilddateien, darunter sehr schwere Formen von Kinderpornografie, von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen. 4.4.2. Betreffend die Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus, wobei es zu beachten gilt, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zusätzlich ist die Verurteilung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2023 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Begehungszeit: 10. August 2023) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 im Rahmen des Nachtatverhaltens negativ zu werten (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Trotz laufenden Strafverfahrens und drohender mehrjähriger Freiheitsstrafe ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden. Der nicht geständige Beschuldigte hat seine Täterschaft auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint sodann durchschnittlich. - 19 - Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich – trotz leicht negativer Faktoren – die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu berück- sichtigen. 4.4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist auch noch im Berufungsverfahren nicht geständig und somit weder nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig. Er weist zwei Vorstrafen auf, darunter eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00. Diese haben ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden. Auch das vorliegende Strafverfahren hat ihn nicht nachhaltig beeindruckt. Er ist erneut straffällig geworden und wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2023 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 verurteilt. Unter diesen Umständen ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, zumal seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse keine so weitgehende Stabilisierung und Verbesserung erfahren haben, als dass diese die Schlechtprognose entfallen lassen könnten. Vom Vollzug der Freiheits- strafe kann vorliegend nur deshalb (knapp) abgesehen werden, weil er einerseits noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und andererseits davon auszugehen ist, dass der unbedingte Vollzug einer hohen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 (siehe dazu unten), d.h. Fr. 18'000.00, eine genügend starke Warnwirkung auf den Beschuldigten entfaltet. Damit ist betreffend die Freiheitsstrafe nicht mehr von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und ist diese bedingt auszusprechen. Den noch verbleibenden Zweifeln an seiner Legal- bewährung ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Verbreitung von Kinder- pornografie (Anklageziffer 6.2) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 11. Oktober 2020 seinem Chatpartner «F._____…» einen Ordner mit 47 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gesendet und damit zugänglich gemacht. Der Versand dieser 47 Dateien fusste auf einem einzigen Tatentschluss und stellt eine einzige - 20 - Tathandlung dar, weshalb von einer tatsächlichen Handlungseinheit auszugehen ist, welche sämtliche versandte 47 Dateien umfasst. Der genaue Inhalt dieser Dateien ist nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um die auf dem Screenshot 1 sichtbaren Dateien (UA act. 96) oder zumindest um ähnliche Aufnahmen handelte. Auf den Vorschaubilder ist erkennbar, wie ein junges Mädchen dabei ist, einen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Ebenfalls ist ein Mädchen erkennbar, welches mit ihren Händen einen Penis berührt. Zumindest bei der oralen Befriedigung handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen kinderpornografischer Darstellungen um eine schwere Form. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass es unter den zugänglich gemachten Dateien auch solche mit weniger schwer wiegendem Inhalt gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Zugänglichmachen der versendeten Videodatei keine der schwerstmöglichen Tathandlungen, welche durch Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst werden, darstellt, deckt der weite Strafrahmen doch gravierendere Handlungen, wie beispielsweise das eigenhändige Herstellen solcher Aufnahmen, ab. Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Mit seiner Tathandlung hat der Beschuldigte aber einen Beitrag geleistet, das Interesse an solchen Erzeugnissen, die illegal und unter Ausbeutung von Minderjährigen produziert werden, zu wecken. Mithin hat er die potenziell korrumpierende Wirkung solcher Darstellungen gefördert, wobei es zu beachten gilt, dass der Beschuldigte die besagten Dateien – soweit bekannt – nur bei einer Gelegenheit und nur an einen Empfänger gesendet hat. Dennoch ist die objektive Tatschwere im ganzen Spektrum von Tathandlungen, die unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB fallen, als nicht mehr nur leicht zu qualifizieren. Was das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, betrifft, kann auf die obigen Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und trotz der nicht unerheblichen Menge von 47 Dateien von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb dafür (knapp) noch eine Geldstrafe im Umfang von 180 Tagessätzen dem Verschulden angemessen erscheint. 4.5.2. Betreffend die Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.4.2). Es rechtfertigt sich entsprechend – trotz leicht negativer Faktoren – die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu - 21 - berücksichtigen, zumal eine Erhöhung der Geldstrafe auf mehr als 180 Tagessätze ohnehin nicht möglich wäre. 4.5.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der ledige Beschuldigte arbeitet zu 100 % als Möbellieferant und verdient dabei monatlich knapp Fr. 5'000.00 netto (x13; vgl. eingereichte Lohnabrechnungen anlässlich der Berufungsverhandlung). Davon ausgehend und nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen, einem Abzug von 15 % für die – nebst der erwerbstätigen Kindsmutter – anteilsmässigen Unterstützungspflichten seiner Tochter gegenüber (vgl. UA act. 23) sowie einem weiteren Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00. 4.5.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Der Vollzug für die Geldstrafe kann nicht aufgeschoben werden, sondern ist zu vollziehen, zumal dem Beschuldigten für die nebst der Geldstrafe auszufällenden Freiheitsstrafe nur deshalb (knapp) der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, weil die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV, S. 47). Der Beschuldigte äusserte sich für den Fall einer (teilweisen) Verurteilung nicht zum Tätigkeitsverbot. Dieses scheint ihn nicht zu kümmern, äusserte er sich doch vor Vorinstanz zur Frage, was er zum Tätigkeitsverbot meine, dass ihm dieses egal sei, da er Kinder nicht möge (GA act. 105). 5.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB verhängt das Gericht ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt wird, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. In besonders - 22 - leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, es sei denn, der Täter ist gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig gemacht, wobei die Darstellungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Es liegt auch kein besonders leichter Fall vor, was sich bereits an der Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe zeigt. Auch spricht die hohe Anzahl von kinderpornografischen Bild- und Videodateien gegen die Annahme eines Bagatellfalls (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.1, in welchem ein Bagatellfall bereits bei insgesamt über 150 hartpornografischen Bildern verneint worden ist). Entsprechend ist das Tätigkeitsverbot anzuordnen. Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Berufungen, mit denen sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen versuchten Inzests und damit einhergehend eine Bestrafung gemäss Anklage beantragt haben. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie beantragt hat. Unter Berücksichtigung der mit Berufung gestellten Anträge und deren Gewichtung rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten anteilsmässig zu 2/5 auf die Staatskasse zu nehmen, während im Umfang von 2/5 die Privatklägerin kostenpflichtig wird. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der auf sie entfallende Anteil an der - 23 - Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), ist von ihr jedoch einzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.3). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger im Umfang von 1/5 selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von je 2/5 aus der Staatskasse bzw. durch die Privatklägerin – die unentgeltliche Rechtspflege befreit im Berufungsverfahren im Umfang des Unterliegens nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (BGE 147 IV 47) – zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die Höhe der dem Wahlverteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist – gestützt auf seine anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichten Kostennote – auf seinen angemessenen Zeitaufwand abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der geltend gemachte Aufwand von 22.75 Stunden erscheint in Anbetracht der Bedeutung und des Umfangs der vorliegenden Strafsache als hoch. Der Verteidiger war bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut. So erscheint ein Aufwand von 13 Stunden für das Plädoyer, welches knapp 21 sehr gross geschriebene Seiten umfasst, zu hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen. Sodann ist der Stundenansatz an den für Wahlverteidiger geltenden Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) anzupassen. Entsprechend resultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 5'250.00, wovon dem Wahlverteidiger je 2/5, d.h. je Fr. 2'100.00, aus der Staatskasse bzw. von der Privatklägerin zu bezahlen sind. 6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit Kostennote vom 11. September 2025 geltend gemachte Aufwand von 19.2 Stunden ist allerdings um eine Stunde zu kürzen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungs- verfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungs- verfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim - 24 - Berufungsgericht, d.h. aus Sicht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Es resultiert somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'580.00 (Aufwand von 18.2 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 233.60 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist diese Entschädigung von der Privatklägerin nicht zurückzufordern (Art. 138 Abs. 1bis SPO i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil erfährt im Schuldpunkt keine Änderung, weshalb sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als zutreffend erweist und keiner Korrektur bedarf. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sind dem Beschuldigten zu 1/6 im Umfang von Fr. 1'413.80 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die dem Wahlverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'826.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). 7.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 4'666.30 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückzukommen ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Von einer Rückforderung der Kosten ist gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG (Art. 138 Abs. 1bis StPO ist erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten) abzusehen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: - 25 - 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung; - der mehrfachen sexuellen Nötigung; - der Nötigung; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind; - des mehrfachen versuchten Inzests. 2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte Micro-SD-Karte SanDisk 4GB wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil von Fr. 2'000.00 wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. - 26 - Sie ist verpflichtet, dem Kanton diesen Betrag zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 auszurichten. 7.3. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 zu bezahlen. 7.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'580.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'413.80 auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'826.60 auszurichten. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'666.30 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 27 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli