4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 29'300.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.000 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'396.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. - 21 -