2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 3. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 3'000.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.