Ausgangsgemäss hat sie der Privatklägerin zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'961.40, deren Höhe mit Berufung nicht angefochten worden ist, zu bezahlen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. - 20 -