7.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei einer Verurteilung der Beschuldigten bleibt, hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'396.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) vollumfänglich zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).