6. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten in allen Punkten abzuweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen. Zudem hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).