Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des Diebstahls schuldig gesprochen. Indem sie der Privatklägerin die restlichen Schmuckstücke entwendet hat, hat sie dieser in widerrechtlicher Weise einen Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 29'300.00 verursacht. Die Widerrechtlichkeit findet sich in der Verletzung der Schutznorm von Art. 139 Ziff. 1 StGB wieder. Der Diebstahl war kausal für den verursachten Vermögensschaden. Verschuldensausschlussgründe sind keine ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der Privatklägerin gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz des Vermögensschadens in der Höhe von Fr. 29'300.00 verpflichtet.