Es ist jedoch anzumerken, dass der Privatklägerin die als erstes Schmuckstück aufgeführte goldene Armkette mit Gravur, die bei der Beschuldigten aufgefunden wurde, wieder ausgehändigt wurde (act. 105.1). Somit ist diese Armkette im Wert von Fr. 1'620.00 (act. 249) vom Gesamtschaden in der Höhe von Fr. 30'920.00 abzuziehen, was eine Schadenssumme von Fr. 29'300.00 ergibt.