5.4. Die Privatklägerin B._____ hat ihre Zivilforderung von Fr. 30'920.00 beziffert und rechtsgenüglich begründet (act. 245 ff.). Als Beleg ihres geltend gemachten Schadens hat sie eine signierte Schätzung der gestohlenen Schmuckstücke durch die I._____ AG eingereicht (act. 249 ff.). Das Obergericht betrachtet es als erstellt, dass der Privatklägerin sämtliche in der Schätzung aufgelisteten Schmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 30'920.00 gestohlen worden sind. Es ist jedoch anzumerken, dass der Privatklägerin die als erstes Schmuckstück aufgeführte goldene Armkette mit Gravur, die bei der Beschuldigten aufgefunden wurde, wieder ausgehändigt wurde (act.